Artikel 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein nennt sich Gebirgstrachten Erhaltungsverein "Edelweiss"  und hat seinen Sitz in Unterföhring.
Verwaltungssitz ist der Wohnort des 1. Vorstandes.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz "e.V.".

 

Artikel 2: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 3: Gau und Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist dem Trachtengau München und Umgebung e.V., Sitz München,  im Bayerischen Trachtenverband e.V., Sitz Traunstein, angeschlossen.

 

Artikel 4: Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Volks- und Gebirgstrachten, Sitten und Gebräuche, sowie Volksmusik, -tanz und  -gesang zu erhalten und zu pflegen. Zur Erhaltung des Brauchtums soll der Verein bemüht sein, eine Jugendgruppe zu bilden, zu unterhalten und zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Artikel 5: Mitglieder

Dem Verein gehören an:

Abs.1: Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann werden, wer die Tracht anschafft und die Schuhplattler, Volkstänze, Volksmusik und -gesang erlernt.

Abs.2: Jugendliche Mitglieder
In die Jugendgruppe können Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die Interesse am Verein zeigen. Jugendliche Mitglieder können in die aktive Gruppe, nach Abs.1, übernommen werden.

Abs.3: Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und Interesse am Verein zeigt.

Abs. 4: Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Vereinsführung ernannt. Diese Mitgliedschaft soll eine Auszeichnung für besondere Verdienste oder langjährige Tätigkeit sein.

 

Artikel 6: Neuaufnahmen

Vor Aufnahme einer natürlichen Person in den Verein hat der Aufnahmewillige einen schriftlichen Antrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Aufnahme erfolgt ungeachtet des Geschlechts, der Religion, der Herkunft und des Alters. Über die Aufnahme ist in der nächsten, dem Aufnahmeantrag folgenden Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei dieser Versammlung hat sich der Antragsteller vorzustellen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

Artikel 7: Aufnahmegebühr und Beitrag

Abs. 1: Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr. Sie ist bei der Aufnahme zu bezahlen. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs. 2: Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Änderung des Betrages kann nur von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres von den Mitgliedern eingezogen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Austritt. Ein vorausbezahlter Beitrag kann nicht zurückverlangt werden.

Abs. 3: Beitragsfreiheit
Ehrenmitglieder und Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Beitrag befreit. Die Vereinsführung kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder ganz erlassen.

 

Artikel 8: Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1: Austritt
Ein Austritt aus dem Verein ist der Vereinsführung schriftlich mitzuteilen und kann nicht rückwirkend erfolgen. Der Versammlungsleiter hat dies bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Abs. 2: Ausschluss
Schädigendes Verhalten, stete Unverträglichkeit sowie Nichtbeachtung der Zahlung des Mitgliedsbetrages gemäß Art. 7 Abs. 2 zieht die die sofortige Ausschließung aus dem Verein nach vorausgegangener erfolgloser Mahnung nach sich. Der Ausschluss erfolgt durch die Vereinsführung. Der Ausgeschlossene bleibt zur Bezahlung der evtl. rückständigen Beiträge verpflichtet.

Abs. 3: Tod
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

Abs. 4: Folgen der Beendigung
Bei Austritt, Ausschluss oder Tod besteht kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

Artikel 9:  Vereinsführung

Abs. 1: Zusammensetzung
Die Vereinsführung setzt sich aus der Vorstandschaft und den Ausschussmitgliedern zusammen.

Abs. 2: Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Kassier, 1. Schriftführer und 1. Vorplattler.

Abs. 3: Vorstand im Sinne des BGB
Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein jeweils einzeln nach innen und nach außen.

Abs. 4: Ausschussmitglieder
Ausschussmitglieder sind:
2. Kassier, 2. Schriftführer, 2. Vorplattler, 1. und 2. Jugendleiter, Dirndlvertreterin, Inventarverwalter und zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher und Belege zu prüfen.
Ein Mitglied der Vereinsführung kann auch mehrere Funktionen, jedoch nicht mehr als drei ausüben.

Abs. 5: Amtsperiode
Die Vereinsführung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und endet spätestens mit der Durchführung satzungsgemäßer Neuwahlen.

 

Artikel 10: Vereinszusammenkünfte

Abs. 1: Mitgliederversammlungen
Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei Verhinderung vom 2. Vorstand,  unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.

Die Jahreshauptversammlung hat im laufenden Geschäftsjahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 5 % der Vereinsmitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie hat spätestens 5 Wochen nach Antragseingang stattzufinden.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

Abs. 2: Vereinsabende
Jeden 1. Freitag im Monat findet ein Vereinsabend statt, um die Mitglieder zu informieren.

Abs. 3: Plattlerproben
Die Zusammenkünfte zum Erlernen und Üben der Schuhplattler und Volkstänze werden von der aktiven Gruppe auf Vorschlag des 1. Vorplattlers festgelegt.

Abs. 4: Ort der Versammlung
Die Versammlungen und Plattlerproben finden in der Regel im Vereinslokal in Unterföhring statt.

Abs. 5: Beschlüsse
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Artikel 11: Neuwahlen

Abs. 1: Kandidatur
Antragsberechtigt, sowie wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Abs. 2: Wahlzeitpunkt
Die Neuwahlen haben in der Jahreshauptversammlung als letzter Tagesordnungspunkt stattzufinden.

Abs. 3: Wahlmodus
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, kann auf Antrag die Wahl durch eine offene Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden. Der Antrag muss einstimmig angenommen werden.

Abs. 4: Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Der Wahlausschuss beantragt, die Vereinsführung durch die Mitgliederversammlung zu entlasten und führt die Neuwahlen durch, die er durch ein Wahlprotokoll zu protokollieren hat.

Abs. 5: Ehrenamtlichkeit
Nimmt ein Kandidat die Wahl an, so erklärt er sich damit einverstanden, diese Funktion ehrenamtlich auszuüben.

 

Artikel 12: Vereinsvermögen

Alles was dem Verein gestiftet wurde ist Eigentum desselben und kann nicht mehr zurück verlangt werden. Das Inventar kann den Mitgliedern zur Aufbewahrung überlassen werden, ist sorgfältig zu behandeln und nach Aufforderung durch die Vorstandschaft unverzüglich zurückzugeben.

 

Artikel 13: Auflösung des Vereins

Abs.1: Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erst erfolgen, wenn er aus weniger als sieben Mitgliedern besteht.

Abs.2: Bar- und Sachvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Bayerischen Trachtenverband e.V.,  mit Sitz in Traunstein, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 14: Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung ist bei der heutigen Mitgliederversammlung vorgelesen und genehmigt worden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Redaktionelle Änderungen können durch die Vorstandschaft vorgenommen werden.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins wurde durch das Finanzamt für Körperschaften München, Aktenzeichen 8441 anerkannt.

 

Die vorgehende Satzung vom 18.03.2013 wird mit Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.

Diese Satzung tritt am 18.03.2022 in Kraft.

Unterföhring, den 18.03.2022